Die Autoversicherung bei Trennung oder Scheidung
Die Autoversicherung bei Trennung oder Scheidung. Bis SF-10 / 31% für geschiedene und getrennt lebende Frauen und Männer. Auch ohne vorhandenen Schadenfreiheitsrabatt / Schadenfreiheitsklasse (SFR).
Betroffen ist hierbei eine Gruppe von Frauen und Männern, die auf Grund Ihrer persönlichen Lebensumstände, in Sachen Autoversicherung im Fall einer Trennung/Scheidung ohnehin schon sehr schlecht gestellt sind.
Nach Scheidung- oder Trennung behält einer der geschiedenen/getrennten Partner das Auto und der Andere die Kinder" - dieser Spruch spiegelt häufig die Wirklichkeit wider und offenbart eine schwerwiegende finanzielle Benachteiligung von geschiedenen oder getrennt lebenden Frauen und Männern.
Denn die Autoversicherung lief auf einen der Ehepartner und damit behält dieser auch den über Jahre erfahrenen Schadenfreiheitsrabatt oder die Schadenfreiheitsklasse bei der Auto-Versicherung.
Spätestens bei der Anmeldung des ersten eigenen Autos gibt es dann, für viele der jährlich rund 100.000 von einer Trennung- oder Scheidung betroffenen Frauen und Männern, eine böse Überraschung. Beitragssätze zwischen 96% und 110% sind die Regel - egal wie lange die Frau oder der Mann bereits ein Auto gefahren hat.
Wir stufen Ihre "Trennungs- und Scheidungs-Autoversicherung" ganz einfach nach der Dauer Ihres Führerscheinbesitzes ein. Bis SF-10 | 31% Beitragssatz!
Dauer Führerschein in Jahren (deutsch oder EU) |
SF-Klasse |
Beitragssatz % |
---|---|---|
3-4 |
3 |
47% |
5-7 |
4 |
43% |
8-10 |
5 |
39% |
11-13 |
6 |
36% |
14-18 |
7 |
34% |
19-21 |
8 |
33% |
22-24 |
9 |
32% |
über 25 |
10 |
31% |
Voraussetzung: |
Erfüllt? |
Sie leben in Scheidung oder Trennung (auch nichteheliche Lebenspartnerschaft) | |
Sie sind mindestens 25 Jahre alt und möchten einen PKW versichern | |
Ihr Führerschein ist mindestens 3 Jahre alt | |
Sie hatten in den letzten 2 Jahren keinen KFZ-Haftpflichtschaden bei einer eventuellen Vorversicherung AUF IHREN NAMEN. | |
Sie sind alleinige(r) Nutzer(in) des Fahrzeuges | |
Sie nutzen Ihr Fahrzeug ausschließlich privat (keine geschäftliche oder gewerbliche Nutzung) | |
Keine "negative Bonitätsauskunft" (SCHUFA und Andere). Die Prüfung erfolgt bei Antragstellung durch den Tarifrechner-Anbieter "NAFI". |
Fairness-Hinweis:
Es handelt sich hier um SONDEREINSTUFUNGEN, die bei uns gelten und NICHT 1:1 an etwaige Folgeversicherer weiterbestätigt werden. Bei einem eventuellen späteren Versicherungswechsel, werden nur die tatsächlich, bei uns, schadenfrei erfahrenen Zeiten bestätigt.
Fordern Sie hier ONLINE Ihr individuelles Angebot an. Oder kontaktieren Sie einfach unsere Angebotshotline unter Telefon: 040 - 38 39 40. Wir errechnen Ihnen Ihren persönlichen Beitrag direkt am Telefon und senden Ihnen im Anschluss unser Angebot gern per E-Mail.
Im Rahmen der Auto-Versicherung ist "Eigentümer" des Schadenfreiheitsrabattes (SFR), ausschließlich der Versicherungsnehmer (VN), also die Person, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer geschlossen hat.
Hierbei spielt es keine Rolle, wer den Schadenfreiheitsrabatt der KFZ-Versicherung während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft tatsächlich erfahren hat. Auch wenn der Ehe- oder Lebenspartner das Fahrzeug zu 90% allein gefahren hat, wird die schadenfreie Zeit stets dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Dies gilt allerdings auch für angefallene Schäden, die zu einer Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes führen.
Der Versicherungsnehmer wird also für die schadenfrei gefahrene Zeit in seinem Autoversicherungsvertrag belohnt, für angefallene Schaden aber auch "bestraft", in dem sein Schadenfreiheitsrabatt zurückgestuft wird. Hierbei ist es völlig egal, welcher Fahrer den Schaden tatsächlich verursacht hat. Es wird nur der KFZ-Versicherungsvertrag des VN belastet.
Ebenso ist im Rahmen einer Trennung- oder Scheidung, eine Aufteilung des Schadenfreiheitsrabattes nicht möglich. Der SFR verbleibt gänzlich beim Versicherungsnehmer. Bei ausreichend langem Führerscheinbesitz kann eine Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes vom Versicherungsnehmer auf den anderen Ehe- oder Lebenspartner, bei einer Trennung/Scheidung zwar generell erfolgen, hierfür ist aber die Zustimmung des bisherigen SFR-Berechtigten, also des VN, erforderlich.
Die Praxis zeigt jedoch, dass im Trennungs- oder Scheidungsverfahren regelmäßig hart um das "Finanzielle" gekämpft wird und somit eine freiwillige Übertragung, auf den anderen Partner, regelmäßig nicht erfolgt.
Fahrerschutzversicherung?
Warum ist diese Absicherung so wichtig?
(Beispielvideo der VHV-Versicherung)